Verkehrssicherungspflichten von Kommunen für zugefrorene Seen und Flüsse
Nach der Rechtsprechung muss jeder, der ein zugefrorenes Gewässer
betreten möchte, sich zunächst selbst davon überzeugen, ob das Eis auch
tatsächlich ausreichend tragfähig ist. Da die Gefahr eines Einbrechens
in eine Eisfläche allgemein bekannt ist, erfolgt das Betreten eines
zugefrorenen Gewässers grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Lediglich gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht auch bei nicht
freigegebenen Gewässern eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht.
Soweit Kinder eine Eisfläche zum Spielen nutzen, ist es zwar in erster
Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten, die Kinder entsprechend zu
beaufsichtigen. Wenn die Kommune jedoch Kenntnis davon hat, dass eine
Eisfläche als Spielplatz benutzt wird, darf sie nicht untätig bleiben.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bei Gewässern in der Nähe von
Wohngebieten, ein generelles Verbot des Betretens verhängt und ein
entsprechendes Schild (ggf. auch Piktogramme) aufgestellt wird. Sollte
die Gemeinde zudem Kenntnis haben, dass Kinder oder Jugendliche die
Eisfläche trotz des Verbotsschildes betreten, so muss die Einhaltung des
Verbotes regelmäßig durch die Kommune überprüft werden.
Soweit ein Gewässer zum Eislaufen freigegeben ist, bestehen durch die
Eröffnung des Verkehrs erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Eine
laufende Überwachung der Eisfläche durch die Kommune ist dann
erforderlich, da die Kommune mit der Freigabe der Eisfläche Gewähr dafür
übernimmt, dass diese die notwendige Tragfähigkeit aufweist.